Wohnungs­kündigung bei Todesfall

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Beim Verlust eines geliebten Menschen stehen wir oft nicht nur vor emotionalen Herausforderungen, sondern auch vor bürokratischen Angelegenheiten. Die Wohnungskündigung bei einem Todesfall ist nur eine dieser Aufgaben. Hier finden Sie alle wichtigen Infos zum Sonderkündigungsrecht des Mietvertrags bei einem Todesfall.

Wohnungs­kündigung bei Todesfall: Was Angehörige wissen sollten

Mit dem Tod eines geliebten Menschen gehen auch organisatorische Verpflichtungen einher – unter anderem die Regelung des Mietverhältnisses oder die Wohnungskündigung bei einem Todesfall. Vielen ist nicht bewusst, dass ein Mietvertrag im Todesfall nicht automatisch endet. Die wichtigsten Infos im Überblick:

  • Mietvertrag endet nicht automatisch: Er geht in den Nachlass über und bleibt bestehen.
  • Erben übernehmen die Verantwortung: Sie treten in die Rechte und Pflichten des Mietvertrags ein.
  • Wohnung kündigen bei Todesfall: Die Erben haben Anspruch auf das Sonderkündigungsrecht der Wohnung bei einem Todesfall.

Was passiert mit einer Wohnung im Todesfall?

Bei einem Todesfall bleibt das Mietverhältnis zunächst bestehen und wird nicht automatisch aufgelöst. Stattdessen geht es als Teil des Nachlasses an die Erben über. Somit sind sie nicht nur verantwortlich für die Mietzahlungen, sondern auch für die Kündigung des Mietvertrags, sollte die Wohnung nicht übernommen werden. Folgende Möglichkeiten gibt es:

Übernahme durch andere Haushaltsmitglieder

Hat die verstorbene Person nicht allein gelebt, haben die Haushaltsmitglieder das Recht, den Mietvertrag zu den gleichen Konditionen zu übernehmen. Das gilt für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder andere Personen, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Der Mietvertrag wird also nicht automatisch aufgehoben, sondern geht mit allen Rechten und Pflichten an die verbliebenen Haushaltsmitglieder über.

Erben übernehmen den Mietvertrag

Wenn keine Haushaltsmitglieder vorhanden sind oder diese den Mietvertrag nicht übernehmen wollen, treten automatisch die Erben in das Mietverhältnis ein. Als Rechtsnachfolger des Verstorbenen übernehmen sie sämtliche Rechte und Pflichten des Mietvertrags, darunter:

  • Zahlung der Miete
  • Erfüllung von Vereinbarungen wie Renovierungsklauseln
  • die Räumung der Wohnung im Falle einer Kündigung

Wohnung kündigen bei einem Todesfall

Möchten die Erben die Wohnung nicht übernehmen, können sie vom Sonderkündigungsrecht der Wohnung im Todesfall Gebrauch machen. Wichtig ist, dass Erben nicht zur Übernahme der Wohnung verpflichtet sind. Sollten sie das Erbe ausschlagen, geht auch das Mietverhältnis nicht auf sie über.

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Sonderkündigungs­recht des Mietvertrags bei Todesfall

Das Sonderkündigungsrecht des Mietvertrags bei Todesfall bietet die Möglichkeit, den Mietvertrag schneller zu beenden, als es bei einer regulären Kündigung möglich wäre. Dieses Recht soll Angehörige entlasten und sicherstellen, dass sie in einer schwierigen Zeit keine unnötigen Verpflichtungen eingehen müssen.

Wer kann das Sonderkündigungs­recht nutzen?

Das Sonderkündigungsrecht steht sowohl den Erben als auch den verbleibenden Haushaltsmitgliedern zu. Erben, die das Mietverhältnis nicht fortführen möchten, können es außerordentlich kündigen, sobald der Mietvertrag als Teil des Nachlasses auf sie übergeht. Haushaltsmitglieder, wie Ehepartner oder Lebenspartner, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, haben ebenfalls das Recht, von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, falls sie den Mietvertrag nicht übernehmen wollen.

Sonderkündigungs­recht des Mietvertrags bei Todesfall: Fristen

Das Sonderkündigungsrecht des Mietvertrags bei einem Todesfall gilt für einen Monat. Das bedeutet, dass innerhalb eines Monats, nach Kenntnis des Todesfalles, der Mietvertrag außerordentlich gekündigt werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt dabei dennoch drei Monate – in dieser Zeit müssen die Erben für die Miete aufkommen. Ist die einmonatige Frist überschritten, gelten wieder die normalen Kündigungsfristen des Mietvertrags.

 

Beispiel: Am 5. Mai wird die Erbin über den Todesfall informiert. Sie nutzt das Sonderkündigungsrecht und reicht die Kündigung am 25. Mai ein. Da eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, endet das Mietverhältnis am 31. August. Bis zu diesem Datum ist die Erbin verpflichtet, die Miete zu begleichen.

Sonderkündigungs­recht bei Todesfall: Nach Art des Mietvertrags

Das Sonderkündigungsrecht der Wohnung bei einem Todesfall bietet in verschiedenen Situationen Vorteile. Bei unbefristeten Mietverträgen ermöglicht es Personen, die den Mietvertrag eines verstorbenen Mieters übernehmen, diesen schneller und unkompliziert zu beenden. Bei befristeten Mietverträgen ist der Nutzen des Sonderkündigungsrechts noch deutlicher, da es eine Vertragsauflösung erlaubt, die während der Laufzeit normalerweise ausgeschlossen ist. In beiden Fällen erleichtert das Sonderkündigungsrecht Angehörigen die rechtliche und organisatorische Abwicklung des Mietverhältnisses nach einem Todesfall.

Sonderkündigungs­recht Paragraf 580 BGB

Nach Bürgerlichem Gesetzbuch § 580 zur Außerordentlichen Kündigung bei Tod des Mieters heißt es: “Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.”

Wohnungs­kündigung bei Todesfall: So gehen Sie vor

Im Falle einer Sonderkündigung der Wohnung aufgrund des Todes eines Mieters müssen die gesetzlichen Fristen beachtet werden. Wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und der Todesfall des Mieters dokumentiert wird. Als Dokumente werden in der Regel die Sterbeurkunde sowie gegebenenfalls der Erbschein benötigt, um die Berechtigung der Erben nachzuweisen. Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen, um alle Formalitäten zu klären und Missverständnisse zu vermeiden.

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